Prüfungen: Widerspruch
Diese Hinweise erfolgen ohne Gewähr. Rechtlich verbindlich sind allein die Vorschriften der für Sie maßgeblichen Prüfungsordnung, des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg.
Verwaltungsakte/Entscheidungen und Widerspruch
Prüfungsbescheide sind Verwaltungsakte. Verwaltungsakte werden in der Regel schriftlich erlassen und enthalten am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung, der Sie wichtige Informationen entnehmen können. Ist der Studierende mit dem Inhalt eines Prüfungsbescheids bzw. einer Entscheidung (z.B. eine bestandene Prüfungsleistung) nicht einverstanden, kann er/sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Form:
Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden und handschriftlich unterschrieben sein. Das Widerspruchsschreiben kann persönlich, per Post oder auch per Telefax beim Prüfungsamt eingereicht werden. Die Einreichung eines Widerspruchs per E-Mail ist nicht rechtswirksam.
Frist:
Ein Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eines Bescheides möglich. Bekanntgabe liegt vor, wenn der Bescheid durch das Prüfungsamt persönlich ausgehändigt oder durch die Post übermittelt wird (Briefkasten oder Übergabe durch den Postboten). Sollte die fristgemäße Widerspruchseinlegung aus Gründen, die nicht zu vertreten sind, versäumt worden sein, ist unter Nachweis der Hinderungsgründe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Hierfür sowie für die Einlegung des Widerspruchs hat der Studierende nach Wegfall des Hinderungsgrundes zwei Wochen Zeit.
Begründung:
Die Gründe für den Widerspruch müssen klar und verständlich formuliert werden. Entsprechend erforderliche Nachweise sind beizulegen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überprüft der Prüfungsausschuss den angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der Einwände. Führt diese Überprüfung zu einer für den Studierenden positiven Neubewertung der Sach- und/oder Rechtslage, hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab, indem der Bescheid aufgehoben wird. Kommt der Prüfungsausschuss zu der Auffassung, dass der Widerspruch unzulässig und/oder unbegründet ist, leitet er das Verfahren an die zuständige Widerspruchsstelle im Rektorat weiter. Dort wird die Sachlage nochmals auf die Rechts- und Zweckmäßigkeit überprüft und über den Erfolg oder die Zurückweisung des Widerspruchs entschieden.