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Prüfungen: Corona Regelungen

Folgend hat das Prüfungsamt alle relevanten Informationen zusammengefasst. Letzte Aktualisierung: 08.12.2022

Informationen des Rektorats

Schauen Sie regelmäßig auf die Webseite der Universität https://uni-freiburg.de/universitaet/themen-im-fokus/corona/, auf der Informationen und die Beantwortung von Einzelfragen schnellstmöglich aktualisiert werden. Auch über Kontaktmöglichkeiten zum SCS und den Prüfungsämtern sowie über Vorkehrungen für die Semester werden wir auf dieser Homepage informieren. Über zentrale Entwicklungen oder Veränderungen werden  Sie auch weiterhin über ‚Die Rektorin informiert‘ auf dem Laufenden halten!

Sprechzeiten Prüfungsamt (aktualisiert am: 08.12.2022)

Ausstellung von Dokumenten/Abschlussdokumenten (aktualisiert am: 08.12.2022)

Anmeldung Abschlussarbeit (aktualisiert am: 08.12.2022)

 

Abgabe von Abschlussarbeiten (aktualisiert am: 08.12.2022)

Präsentation der Abschlussarbeit (Stand: 12.08.2022)

(aktualisiert am: 12.08.2022)

 

FFP2-Maskenpflicht bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen (aktualisiert am: 08.12.2022)

(aktualisiert am: 08.12.2022)

 

3G-Regelung (Stand: 27.05.2022)

  • seit dem 03.04.2022: keine 3G-Kontrollen

(aktualisiert am: 12.08.2022)

 

Können mündliche Prüfungen in Präsenz stattfinden? (Stand: 10.02.2022)

  • Ja, mündliche Prüfungen können wieder in Präsenz stattfinden.
  • Bei mündlichen Prüfungen kann aber weiterhin auf eine digitale Lösung zurückgegriffen werden

(aktualisiert am: 10.02.2022)

Mündliche Prüfungen per Videokonferenz (Stand: 11.06.2021)

  • Bei mündlichen Prüfungen kann weiterhin auf eine digitale Lösung zurückgegriffen werden.
  • Der Beschluss, welcher im WS 20/21 vom Prüfungsausschuss der TF getroffen wird,  dass es keiner einzelnen Anträge auf Ablegen einer mündlichen Prüfung außerhalb der Universität durch die Studierenden bedarf, hat weiterhin Bestand.
  • ACHTUNG! Die Erklärung über die eigenständige Erbringung einer mündlichen Prüfungsleistung bei einer Videokonferenz  muss weiterhin ausgefüllt werden.

(aktualisiert am: 22.06.2021)

Erklärung über die eigenständige Erbringung einer mündlichen Prüfungsleistung bei einer Videokonferenz-Prüfung

  • Das Dokument ist auszudrucken, in Druckbuchstaben auszufüllen und handschriftlich zu unterschreiben. Es kann auf dem Postweg oder als Scan/Foto per E-Mail beim Prüfer*in eingereicht werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das Dokument vollständig erfasst und gut lesbar ist. Steht kein Drucker zur Verfügung, kann das gesamte Dokument auch handschriftlich – in Druckbuchstaben – niedergeschrieben werden. Das Dokument finden Sie hier!
    (Aktualisiert am 12.02.2021)

  • ACHTUNG! Auf dem Dokument wird darauf hingewiesen, dass auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Videokonferenz-Prüfung benötigt wird, dies ist wie in Punkt 6.1 beschrieben, nicht mehr notwendig.

 

Können schriftliche Prüfungen in Präsenz stattfinden? (Stand: 31.03.2022)

(aktualisiert am: 12.08.2022)

Können schriftliche Prüfungen online durchgeführt werden? (Stand: 12.02.2021)

  • Das Rektorat ist weiterhin dabei, die Regelungen zu Online-Prüfungen umzusetzen, die  ins Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg aufgenommen worden sind. Für Online-Prüfungen unter Videoaufsicht gelten besondere Vorgaben. Beachten Sie auch die Regelungen in der Corona-Satzung.

  • Falls eine Ihrer Prüfungen als Online-Prüfung durchgeführt werden soll, werden Sie umgehend in geeingneter Weise von Ihrem/Ihrer Prüfer*in informiert!

(aktualisiert am: 22.06.2021)

Abweichung von der vorgegebenen Prüfungsart auf Antrag des Prüfers/der Prüferin (Stand: 10.02.2022)

  • Prüfer*innen können vor der Prüfung einen Antrag auf Prüfungsformänderung (z.B. von Klausur zu schriftlicher Ausarbeitung) an den Prüfungsausschuss stellen.

  • Mit Beschluss im Eilverfahren vom 12.02.2021, hat der Prüfungsausschuss der TF beschlossen, dass eine Open-Book-Klausur im WS 20/21 nicht mehr vom Prüfer einzeln beim Prüfungsausschuss beantragt werden muss. Dieser Beschluss hat auch im Wintersemester 2021/2022 Bestand.
  • Falls sich eine Prüfungsform ändern sollte, werden Sie rechtzeitig in geeigneter Weise von dem/der Prüfer*in informiert.

(aktualisiert am: 10.02.2022)

Abweichung von der vorgegebenen Prüfungsart auf Antrag der/des Studierenden (Stand: 04.02.2021)

  • Laut der Satzungsänderung können Studierende unter bestimmten Voraussetzungen Anträge auf Änderung der Prüfungsform wg. Corona-bedingter Einschränkungen an den Prüfungsausschuss stellen. Sie können darin auch eine alternative Prüfungsform vorschlagen.

  • Der Prüfungsausschuss muss diesen Antrag nicht zwingend genehmigen, außer bei Härtefällen. 

  • Der Fachprüfungsausschuss wird solchen Anträgen nur dann stattgeben, wenn sowohl die in der Corona-Satzung vorgesehenen dringenden Gründe als auch eine Härtefall-Situation vorliegen. Es ist nicht möglich die Prüfungsform z.B. wegen persönlicher Präferenzen, Reisekosten, Reisezeit, o.ä., zu ändern. Bitte beachten Sie, dass entsprechend der Satzung die dringenden Gründe nachgewiesen werden müssen, ggf. nach der Prüfung. Wenn der Nachweis nicht eingereicht wird oder nicht zutreffend ist kann die (genehmigte) Änderung der Prüfungsform als Täuschungsversuch behandelt werden.

(aktualisiert am: 04.02.2021)

 

Abmeldung/Rücktritt von Prüfungen (Stand: 10.02.2022)

  • Studierende können sich nach wie vor (im Erstversuch) bis 7 Tage vor der Prüfung selbstständig über HISinOne für die Prüfung(en) abmelden.

  • Außerdem können Studierende gemäß Corona-Satzung bis 2 Tage vor der Prüfung  zurücktreten (im Wiederholungsversuch) bzw. sich abmelden (im Erstversuch). Bitte schicken Sie zur Abmeldung eine E-Mail an das Prüfungsamt: pruefungsamt@tf.uni-freiburg.de

  • Die Freiversuchsregelung in der aktuellen Corona-Satzung ist für die Fakultäten eine Option und nicht verpflichtend. Da die Prüfungsordnungen an der Fakultät bereits Freiversuchsregeln beinhalten und auch im Vergleich mit anderen Fakultäten kurzfristige Abmeldungen von den Prüfungen möglich sind, wird die Technische Fakultät auf Beschluss des Fachprüfungsausschusses keine zusätzlichen Freiversuche umsetzen.

  • Die in der Corona Satzung verankerte Möglichkeit, dass auch das Fernbleiben von einer Prüfung als Abmeldung gilt, sofern der zuständige Prüfungsausschuss keine andere Regelung trifft, findet an der TF keine Anwendung.

  • Ferner findet auch die in der Corona Satzung verankerte Möglichkeit, dass eine nicht bestandene Prüfungsleistung als nicht unternommen gilt (Freiversuchsregelung) an der TF keine Anwendung.

(aktualisiert am: 10.02.2022)

Keine Kontakdatenerfassung ab 10.02.2022 (Stand: 10.02.2022)

  • Mit der ab 10.02.2022 geltenden CoronaVO Studienbetrieb entfällt ab dem 10.02.2022 die Pflicht zur Datenerhebung zwecks Kontaktdatennachverfolgung für den Studienbetrieb (Aufhebung § 5 CoronaVO Studienbetrieb).

(aktualisiert am: 12.08.2022)

 

Prüfungsräume (Stand: 27.05.2022)

  • Räume können zu 100 % belegt werden.
  • Die Räumlichkeiten für die Prüfungen werden vom Prüfungsamt dennoch großzügiger geplant

(aktualisiert am 12.08.2022)

 

Klausureinsicht (Stand: 12.08.2022)

  • Klausureinsichten können vor Ort erfolgen.

(aktualisiert am 12.08.2022)

 

Gibt es eine Corona-bedingte Fristverlängerung für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen (Stand: 28.02.2022)

LHG, §32 Absatz 5a, Satz 1:
(5a) "Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester. Gleiches gilt für die Frist nach Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende an Hochschulen nach § 69. Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Verlängerung der Studien- und Prüfungsfristen entsprechend der Sätze 1 und 2 auch für Studierende anordnen, die in späteren Semestern in diesem Studiengang eingeschrieben sind oder waren.“

Dies wurde in HISinOne zentral hinterlegt.

Konkret betrifft dies insbesondere die Frist für die Orientierungsprüfung, für die Erfüllung von Auflagenkursen in betreffenden Masterstudiengängen sowie Fristen für BAföG.

(aktualisiert: 28.02.2022)

 

Archivierte ältere Informationen zu Corona

 

In der Zeit vom 13.03.2020 (12.00 Uhr) bis 19.04.2020 wurden zum Schutz der Studierenden und Beschäftigten sowie zur Eindämmung der Corona-Infektionen sämtliche Lehrveranstaltungen und Prüfungs- und Studienleistungen abgesagt.  Im Interesse der Studierenden und Promovierenden wurden die universitären Präsenzprüfungen vorerst bis einschließlich 19.04.2020 abgesagt.

Der Semesterbetrieb wurde am 11.05.2020 wieder aufgenommen. Die ausgefallenen Prüfungen aus dem WS 2019/2020 wurden an der TF im Zeitraum vom 20.04.–08.05.2020 nachgeholt.

1. Einschreibung in den Master bei noch nicht vorhandenem Bachelorabschluss

In den Fällen, in denen Studierende ihren Bachelorabschluss aufgrund von verschobenen Prüfungen nicht erhalten und dadurch nicht zum Master zugelassen werden können, kann nur unter der Prämisse, dass die Immatrikulationsfristen und vor allem der Vorlesungsbeginn nach hinten verschoben werden, eine Lösung gefunden werden. Die Fächer und die Prüfungsämter müssen zusichern, dass sie die Erbringung der Prüfungsleistungen zum Vorlesungsbeginn ermöglichen werden.
(Stand: 19.03.2020; Mitteilung durch die Prorektorin Prof. Besters-Dilger an die Leitung der Prüfungsämter  http://www.uni-freiburg.de/universitaet/corona/studium-und-lehre)

2. Rückmeldung internationale Studierende, deren Abschlussprüfung ins SoSe 2020 verschoben werden musste

Eine Rückmeldung zum SoSe 2020 ist notwendig. Es fallen in diesem Fall keine Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro an. Sie müssen nur die Semestergebühren in Höhe von 155 Euro bezahlen, indem Sie den Betrag überweisen. http://www.uni-freiburg.de/universitaet/corona/studium-und-lehre
(Stand: 23.03.2020; Quelle: http://www.uni-freiburg.de/universitaet/corona/studium-und-lehre)

3. Rückmeldung Sommersemester 2020 aufgrund von Prüfungsverschiebungen

Zur Erbringung von Prüfungs- und Studienleistungen, die aufgrund des Corona-Virus ins Sommersemester 2020 verschoben wurden, muss eine Rückmeldung zum Sommersemester 2020 erfolgen. Für Rückmeldungen nach dem 13.03.2020 wird keine Säumnisgebühr von 10 Euro erhoben. Die Rückmeldefrist für das Sommersemester läuft bis zum 24.3.2020 (Zahlungseingang). http://www.studium.uni-freiburg.de/de/studierendenservices/rueckmeldung
(Stand: 19.03.2020; Quelle: Mitteilung durch die Prorektorin Prof. Besters-Dilger an die Leitung der Prüfungsämter und http://www.uni-freiburg.de/universitaet/corona/studium-und-lehre)

4. Exmatrikulation wegen fehlender Prüfungsleistungen (z.B. Orientierungsprüfung oder Auflagenprüfung)

Exmatrikulationen wegen fehlender Prüfungsleistungen werden nicht erfolgen bzw. zurückgenommen, wenn die Prüfungsleistungen aufgrund der Bibliotheksschließungen oder des Prüfungsverbots nicht erbracht werden konnten.

5. Wann wurden die Prüfungen aus dem WS 19/20 nachgeholt?

Die Zeit vom 20. April bis 08. Mai 2020 diente dazu, ausgefallene Prüfungen nachzuholen und schriftliche Studien- und Prüfungsleistungen, die aufgrund der Unterbrechung des Studienbetriebs vom 16.3.–19.04.2020 nicht bearbeitet werden konnten, abzuschließen.

(aktualisiert am: 19.05.2020)

6.Wann fanden die Prüfungen im SoSe 2020 statt?

 

  • Der Prüfungsausschuss hat sich gemeinsam mit dem Prüfungsamt dazu entschlossen, den Prüfungszeitraum im SoSe 2020 über einen längeren Zeitraum anzusetzen als sonst üblich.
  • Der Prüfungszeitraum wird vom 01.08.–15.10.2020 stattfinden.
  • Die Pflichtprüfungen werden vom Prüfungsamt für den Zeitraum 10.08.–30.09.2020 geplant.
  • Die Zeitfenster vom 01.08.–08.08. 2020 und 30.09.–15.10.2020 sollen einen Puffer darstellen, um auf mögliche Änderungen/neue Regelungen während der Covid-19-Pandemie reagieren zu können. In diesem Zeitraum dürfen aber bereits Wahlpflichtprüfungen stattfinden.
  • Das Prüfungsamt plant derzeit mit einer Belegung von 10% der Raumkapazität. Das bedeutet beispielsweise bei den beiden großen Hörsälen in Gebäude 101 eine Belegung von nur 20 Prüfungsteilnehmer je Hörsaal.
  • Ferner möchten wir schon jetzt darauf hinweisen, dass es aufgrund der Raumkapazitäten und einer möglichen Überschneidung mit geplanten Präsenzveranstaltungen (Seminaren oder Praktika) dazu kommen kann, dass das Prüfungsamt auch Samstagstermine einplanen muss.

 

7. Fristen für die Abgabe von Abschlussarbeiten auf Bescheiden

Die in Bescheiden der Prüfungsämter genannten Abgabetermine für Abschlussarbeiten wurden um die Zeit der Bibliotheksschließung (5 Wochen ab 16.03.2020) verlängert, sofern die Dauer der Bibliotheksschließung nicht bereits vom Prüfungsamt bei der Erstellung des Bescheids berücksichtigt wurde.

8. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Videokonferenz-Prüfung außerhalb der Universität oder anderer Einrichtungen

Die Universität Freiburg lässt aufgrund der Corona-Epidemie unter den satzungsrechtlich geregelten Voraussetzungen die Durchführung mündlicher Prüfungen als Videokonferenz zu, auch wenn sich der Prüfling dabei an einem anderen Ort als in den Räumlichkeiten der Universität Freiburg oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung aufhält. Hierfür ist ein Antrag des Prüflings erforderlich. Den Antrag finden Sie hier!

9. Merkblatt zur Durchführung von mündlichen Videokonferenz-Prüfungen außerhalb der Universität oder anderer Einrichtungen

  • Das Merkblatt enthält Hinweise zur Durchführung mündlicher Prüfungen als Videokonferenz an der Universität Freiburg angesichts der aktuellen Beschränkungen des Studien- und Prüfungsbetriebs aufgrund der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
  • Mündliche Prüfungen können grundsätzlich als Videokonferenz durchgeführt werden, auch wenn sich der Prüfling dabei an einem anderen Ort als in den Räumlichkeiten der Universität Freiburg oder einer anderen Einrichtung aufhält. Dies umfasst, soweit es in der Corona-Satzung vorgesehen ist, insbesondere Studien- und Prüfungsleistungen in den Bachelor-, Master- und Magisterstudiengängen sowie dem Studiengang Lehramt an Gymnasien und den Staatsexamensstudiengängen. Das Merkblatt finden Sie hier!

10. Mündliche Prüfungen im WS 20/21

Mit Beschluss im Eilverfahren hat der Prüfungsausschuss der TF entschieden, dass es keiner einzelnen Anträge auf Ablegen einer mündlichen Prüfung außerhalb der Universität durch die Studierenden bedarf, da mündliche Prüfungen im WS 20/21 generell nicht in Präsenz stattfinden dürfen.

 

11. Wann fanden die Prüfungen im WiSe 2020/2021 statt?

  • Der Prüfungsausschuss hat sich gemeinsam mit dem Prüfungsamt dazu entschlossen, den Prüfungszeitraum im WiSe 2020/2021 über einen längeren Zeitraum anzusetzen als sonst üblich.
  • Der Prüfungszeitraum wird vom 15.02.–14.04.2021 stattfinden.
  • Die Pflichtprüfungen werden vom Prüfungsamt für den Zeitraum 15.02. - 31.03.2021 geplant.
  • Das Zeitfenster vom 01.04. - 14.04.2021 soll einen Puffer darstellen, um auf mögliche Änderungen/neue Regelungen während der Covid-19-Pandemie reagieren zu können. In diesem Zeitraum dürfen aber Wahlpflichtprüfungen stattfinden.
  • Ferner möchten wir schon jetzt darauf hinweisen, dass es aufgrund der Raumkapazitäten und einer möglichen Überschneidung mit geplanten Präsenzveranstaltungen (Seminaren oder Praktika) dazu kommen kann, dass das Prüfungsamt auch Samstagstermine einplanen muss.

 

12. Formular zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO (Stand: 01.12.2020)

Der Erhebungsbogen (Seite 1) ist pro Person und für jede einzelne Prüfung (Veranstaltung) im Vorfeld auszudrucken, in Druckbuchstaben auszufüllen und der zuständigen Stelle (Prüfer*in) zu übergeben. Die Informationen zum Datenschutz (Seite 2) verbleiben bei Ihnen. Das Formular finden Sie hier!

 

13. Raumpläne "Corona-Sitzplätze" (Stand: Sommersemester 2021)

  • Die Raumpläne zu den Prüfungsräumen an der Technischen Fakultät finden Sie im Folgenden aufgelistet:

HS 00-006, Geb. 082 (Kinohörsaal)

 

14. Erklärung zum Zutritts- und Teilnahmeverbot (ehemals: Erklärung über den fehlenden Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Teilnahme an einer Präsenz-Prüfung der Universität Freiburg)

  • Nach Auskunft des Sozialministeriums ist eine schriftliche Erklärung der Studierenden, dass sie die Bestimmungen zum Zutritts- und Teilnahmeverbot kennen und einhalten, nicht mehr notwendig ist. Ausreichend sind die entsprechende Hinweisschilder in den Gebäuden/an den Gebäudeeingängen.Damit wird das Formular „Erklärung zum Zutritts- und Teilnahmeverbot“ ab sofort nicht mehr benötigt. Das Formular zur Datenerhebung sowie die dazugehörigen Verwendungshinweise wurden entsprechend aktualisiert und sind auf den zentralen Universitäts- Webseiten zur Verfügung gestellt.

    (aktualisiert am: 13.10.2020)