Prüfungen: Beurlaubung und Prüfungen ablegen
- Beurlaubte Studierende dürfen keinerlei Prüfungen ablegen, auch keine Prüfungen im Prüfungsrechtsverhältnis (=Wiederholschleife von Prüfungen nach Nichbestehen)
- Ausgenommen davon sind Studierende im Mutterschutz oder Studierende die nahe Angehörige pflegen
- Der missverständliche Satz aus dem Antrag auf Beurlaubung auf der Seite des Studierendensekretariats "Beurlaubte Studierende können an Prüfungen teilnehmen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind", gilt nicht für Bachelor- und Masterstudiengänge, da es in diesen Ordnungen keine Prüfungen gibt, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind. Der o.g. Satz bezieht sich auf Prüfungsleistungen die unabhängig von einer Lehrveranstaltung absolviert werden müssen, z.B. eine Zwischenprüfung in einem Diplomstudiengang.
Eine Beurlaubung wird über das Studierendensekretariat beantragt. Ausführliche Informationen finden Sie unter https://www.studium.uni-freiburg.de/de/studierendenservices/beurlaubung/beurlaubung
Bitte beachten Sie,
- dass das Prüfungsamt vom Studierendensekretariat nicht informiert wird, wenn Studierende ein Urlaubssemster nehmen.
- dass Sie sich bei uns im Prüfungsamt (per E-Mail) melden, sobald das Urlaubssemester genehmigt wurde, so dass wir eine mögliche Pflichtanmeldung in ein späteres Semester verschieben können.