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Prüfungen: Abschlussarbeit

Themenfindung und Themenvergabe

In der Regel läuft der Prozess der Themenfindung so ab:

  • Sie eignen sich vertiefte Kenntnisse auf einem Gebiet Ihres Studienfachs an.
  • Im Rahmen entsprechender Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Praktika etc.)  nehmen Sie Kontakt mit der Dozentin / dem Dozenten oder der Assistentin / dem Assistenten auf und fragen nach möglichen Themen in Ihrem Vertiefungsgebiet.
  • Alternativ oder zusätzlich können Sie auf den Webseiten der Professor:innen bzw. Arbeitsbereiche von Arbeitsgruppen interessant klingende und passende Arbeiten, Angebote oder Projekte identifizieren und daraufhin die entsprechenden Lehrstühle kontaktieren.
  • Wenn Sie initiativ jemandem ein Thema vorschlagen, dann sollten Sie darauf achten, dass das Thema inhaltlich auch zur Expertise des entsprechenden Lehrstuhls passt. Dies finden Sie am besten heraus, indem Sie zunächst die Webseiten des Lehrstuhls anschauen und sich auch anschauen, welche Lehrveranstaltungen der Lehrstuhl anbietet. Im Normalfall sollten Sie schon vertiefende Lehrveranstaltungen des Lehrstuhls absolviert haben.
  • Externe Abschlussarbeiten sind nicht die Regel, aber ebenfalls möglich. Dazu brauchen Sie zum Zeitpunkt der Zusage bei der Firma eine Betreuerin oder einen Betreuer, in der Regel eine Professorin oder Professor oder ein anderes prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät, das sicherstellt, dass das bearbeitete Problem einen wissenschaftlichen Hintergrund hat und dass es mit wissenschaftlichen Methoden bearbeitet wird. Dafür braucht die Prüferin / der Prüfer Expertise und die hat sie/er auf ihren/seinen Forschungs- und Lehrgebieten.
    Im Idealfall bestehen bereits wissenschaftliche Kooperationen des Lehrstuhls mit der externen Einrichtung, an der die Abschlussarbeit angefertigt werden soll.
  • Falls Sie selbst kein Thema für Ihre Abschlussarbeit finden, haben Sie die Möglichkeit, sich an den Prüfungsausschuss zu wenden. Bitte beachten Sie dazu:  Um einen Antrag auf Vergabe eines Themas an den Prüfungsausschuss zu stellen, müssen Sie zuvor zwingend mit Ihrer Studienfachberatung darüber gesprochen haben; Sie müssen außerdem nachweisen, dass Sie sich selbst ausreichend um Themenfindung bemüht haben und bei welchen Professor:innen Sie sich nach einem Thema erkundigt haben und welche Antworten Sie darauf erhalten haben. Diese Angaben benötigt der Prüfungsausschuss, um Ihren Antrag zu besprechen. Ferner muss ein Antrag zwingend unterschrieben und datiert werden. Sie können sich zum Ablauf beim Prüfungsamt beraten lassen.
  • Das ausgegebene Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen (bei Bachelorarbeiten) bzw. zwei Monate (bei Masterarbeiten) der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (Für den Master of Education sind es 4 Wochen.) Ein neues Thema ist binnen vier Wochen zu stellen und auszugeben. Das bedeutet aber nicht, dass sich durch das neue Thema auch die Bearbeitungszeit automatisch verlängert. Sollten Sie also nach zwei Monaten das Thema zurückgeben, haben Sie z.B. nur noch vier Monate Zeit für die Bearbeitung des neuen Themas. 

 

Zulassung zur Abschlussarbeit

  • Bachelor of Science: Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann erfolgen, wenn Sie mindestens 110 ECTS-Punkte vorweisen können.
  • Master of Science: Für eine Zulassung zur Masterarbeit benötigen Sie mindestens:
Fach ECTS/Zulassungsvoraussetzungen
  • Informatik/ Computer Science PO 2020
  • 72 ECTS (inkl. fertigem "Studienprojekt")
  • Embedded Systems Engineering PO 2021
  • 72 ECTS
  • Mikrosystemtechnik/Microsystems Engineering PO 2021
  • 72 ECTS
  • Sustainable Systems Engineering PO 2021
  • 72 ECTS
  • Solar Energy Engineering (Weiterbildungsstudiengang)
  • 210 ECTS + Pflichtbereich 18 ECTS

 

  • polyvalenter Bachelor: Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann erfolgen, wenn Sie in dem Fach, in dem Sie die Bachelorarbeit anfertigen wollen, mindestens 60 ECTS-Punkte erworben haben. 
  • Master of Education: Die Zulassung zur Masterarbeit kann erfolgen, wenn Sie im Studiengang Master of Education für das Lehramt Gymnasium insgesamt mindestens 60 ECTS-Punkte erworben haben. Für das  Erweiterungsfach müssen Sie zur Zulassung zur Masterarbeit mindestens 60 ECTS-Punkte im Erweiterungsfach erworben haben; außerdem muss ein  auf das Lehramt Gymnasium bezogener Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen sein.

 

Umfang der Abschlussarbeit

  • Bachelormodul Bachelor of Science: 13 ECTS-Punkte insgesamt (12 ECTS für die schriftliche Bachelorarbeit, 1 ECTS-Punkt für das Kolloquium)
  • Mastermodul Master of Science: 30 ECTS-Punkte insgesamt (27 ECTS für die schriftliche Masterarbeit, 3 ECTS-Punkt für das Kolloquium)
  • Bachelormodul polyvalenter Bachelor: 10 ECTS-Punkte (für die schriftliche Arbeit, ein Kolloquium gibt es hier nicht)
  • Mastermodul Master of Education: 15 ECTS-Punkte  (für die schriftliche Arbeit, ein Kolloquium gibt es hier nicht)

 

Anmeldung zur Abschlussarbeit

  • Das Anmeldeformular ist nur per E-Mail über das Prüfungsamt erhältlich.
  • Wenn Sie Ihre Abschlussarbeit anmelden möchten, schreiben Sie uns eine E-Mail (pruefungsamt@tf.uni-freiburg.de) und wir schicken Ihnen dann das Anmeldeformular elektronisch per E-Mail, mit einer kurzen Beschreibung wie das Formular auszufüllen ist, zu.
  • Die Anmeldung ist nicht an den regulären Prüfungsanmeldezeitraum geknüpft und kann jederzeit über das Prüfungsamt erfolgen, vorausgesetzt Sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussarbeit.

 

Wer darf meine Abschlussarbeit betreuen? Kann ich mir einen Gutachter/ eine Gutachterin aussuchen?

  • Abschlussarbeiten können nur von Prüfer:innen bewertet werden.
  • Eine Prüfungsbefugnis hat man durch sein Amt (Professor:in oder Privatdozent:in) oder durch Verleihung der Prüfungsbefugnis durch den Senat einer Universität.
  • In externen Einrichtungen haben lediglich Professor:innen/Privatdozent:innen eine Berechtigung, Abschlussarbeiten zu begutachten. Sprechen Sie einen der dortigen Professor:in/Privatdozent:in an, ob er/sie die Begutachtung Ihrer Arbeit übernehmen kann.
  • Bitte beachten Sie, dass jede Prüfungsordnung Regelungen zu den Gutachter:innen enthält. Bitte lesen Sie dort nach und vgl. u.s. Tabellen
  • Folgende spezifische Regelungen gelten für die Bachelorstudiengänge an der TF:

    B.Sc. Informatik PO 2018 Das Thema der Bachelorarbeit wird von einem Prüfer/einer Prüferin gestellt, der/die der betreffenden Fakultät angehört; dieser/diese ist damit zur Betreuung der Bachelorarbeit verpflichtet.
    B.Sc. Mikrosystemtechnik PO 2018 Das Thema der Bachelorarbeit wird von einem Prüfer/einer Prüferin gestellt, der/die der betreffenden Fakultät angehört; dieser/diese ist damit zur Betreuung der Bachelorarbeit verpflichtet.
    B.Sc. Embedded Systems Engineering PO 2018 Das Thema der Bachelorarbeit wird von einem Prüfer/einer Prüferin gestellt, der/die der betreffenden Fakultät angehört; dieser/diese ist damit zur Betreuung der Bachelorarbeit verpflichtet.
    B.Sc. Sustainable Systems Engineering PO 2018 Das Thema der Bachelorarbeit wird von einem Prüfer/einer Prüferin gestellt, der/die der betreffenden Fakultät angehört; dieser/diese ist damit zur Betreuung der Bachelorarbeit verpflichtet.
  • Folgende spezifische Regelungen gelten für die Masterstudiengänge an der TF:
M.Sc. Informatik/Computer Science PO 2020

Als Erstgutachter/Erstgutachterin und Betreuer/Betreuerin der Masterarbeit können nur Prüfer/Prüferinnen bestellt werden, die hauptberuflich im Fachbereich Informatik an der Technischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität tätig sind.

M.Sc. Mikrosystemtechnik PO 2021 Mindestens einer/eine der beiden Gutachter/Gutachterinnen der Masterarbeit muss hauptberuflich am Institut für Mikrosystemtechnik der Technischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität tätig sein.
M.Sc. Microsytems Engineering PO 2021 Das Thema der Masterarbeit wird von einem Prüfer/einer Prüferin gestellt, der/die der betreffenden Fakultät angehört; dieser/diese ist damit zur Betreuung der Masterarbeit verpflichtet. Mindestens einer/eine der beiden Gutachter/Gutachterinnen (Erst- oder ZweitgutachterIn)  der Masterarbeit muss hauptberuflich am Institut für Mikrosystemtechnik der Technischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität tätig sein.
M.Sc. Embedded Systems Engineering PO 2021 Das Thema der Masterarbeit wird von einem Prüfer/einer Prüferin (somit = ErstgutachterIn) gestellt, der/die der betreffenden Fakultät angehört; dieser/diese ist damit zur Betreuung der Masterarbeit verpflichtet. Bei Wahl einer Spezialisierung ist das Thema der Masterarbeit aus dem Gebiet der betreffenden Spezialisierung zu wählen.
M.Sc. Sustainable Systems Engineering PO 2021 Das Thema der Masterarbeit wird von einem Prüfer/einer Prüferin gestellt, der/die der betreffenden Fakultät angehört; dieser/diese ist damit zur Betreuung der Masterarbeit verpflichtet. Mindestens einer/eine der beiden Gutachter/Gutachterinnen (Erst- oder ZweitgutachterIn) der Masterarbeit muss hauptberuflich am Institut für Nachhaltige Technische Systeme der Technischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität tätig sein.

 

Für Informationen zur Regelung im polyvalenten Bachelor und im Master of Education lesen Sie bitte die entsprechenden Abschnitte in der Rahmenprüfungsordnung des Studiengangs. 

 

Wie viele Gutachter:innen benötige ich?

  • Für alle Bachelor of Science Studiengänge an der TF wird ein Gutachter/eine Gutachterin benötigt.
  • Für alle Master of Science Studiengänge an der TF werden zwei Gutachter:innen benötigt.
  • Für den polyvalenten Bachelor wird ein Gutachter/eine Gutachterin benötigt.
  • Für den Master of Education (Hauptfach oder Erweiterungsfach)  wird ein Gutachter/eine Gutachterin benötigt.

 

Sowohl für Erstgutachter wie Zeitgutachter gelten die gleichen Bedingungen zur Prüfungsberechtigung wie unter dem Punkt "Wer darf meine Abschlussarbeit betreuen" ausgewiesen!

 

Bearbeitung in einer externen Einrichtung (Unternehmen/Fraunhofer-Institut)

Abschlussarbeit  in einem Unternehmen:

  • Es gibt die Möglichkeit, eine Abschlussarbeit in einem Unternehmen oder einem anderen Institut zu schreiben.
  • Je nach Prüfungsordnung muss die Arbeit von mindestens einem Prüfer der Technischen Fakultät bewertet werde (vgl. Tabelle unter: Wer darf meine Abschlussarbeit betreuen? Kann ich mir einen Gutachter/eine Gutachterin aussuchen?)
  • Abschlussarbeiten können nur von Personen mit offizieller Prüfungsbefugnis bewertet werden. Eine Prüfungsbefugnis hat man durch sein Amt (Professor:in oder Privatdozent:in) oder durch Verleihung der Prüfungsbefugnis durch den Senat einer Universität.
  • In Firmen/Unternehmen haben angedachte Gutachter:innen nur selten Prüfungsbefugnis. Sprechen Sie einen der dortigen Mitarbeiter:innen an, ob er/sie die Begutachtung Ihrer Arbeit übernehmen darf.
  • Studierende, die ihre Abschlussarbeit in einer Firma schreiben möchten, sollten die Prüfungsbefugnis vorab sicherstellen, bevor er/sie das Angebot eines Unternehmens annimmt.
  • Auch wenn Sie zusätzlich einen Firmenbetreuer haben, erfolgt die Benotung der Arbeit dann durch den oder die Prüfer:in der TF.
  • Am besten stehen die Chancen diese Prüferin bzw. diesen Prüfer an der TF zu finden, wenn man zunächst einmal in Erfahrung bringt, welche Lehrstühle der Technischen Fakultät entsprechende Firmenkontakte haben. Einige Lehrstühle arbeiten in Forschungsprojekten mit Unternehmen zusammen oder haben gute Erfahrungen mit der Durchführung von Abschlussarbeiten mit bestimmten Unternehmen gemacht und können dadurch Abschlussarbeiten in einem solchen Unternehmen vermitteln. Selbstverständlich kann man sich auch selbst ein Unternehmen und ein Thema suchen. Dabei besteht aber die Gefahr, dass man viel Arbeit in die Suche und Bewerbung gesteckt hat und dann keine/n Prüfer:in an der TF findet, der/die bereit ist die Arbeit zu betreuen.

    Abschlussarbeit in einem der Fraunhofer-Institute:
  • Es gibt  die Möglichkeit, eine Abschlussarbeit in einem der Fraunhofer-Institute zu schreiben.
  • Je nach Prüfungsordnung muss die Arbeit von mindestens einem Prüfer der Technischen Fakultät bewertet werde (vgl. Tabelle unter: Wer darf meine Abschlussarbeit betreuen? Kann ich mir einen Gutachter/eine Gutachterin aussuchen?)
  • Abschlussarbeiten können nur von Personen mit offizieller Prüfungsbefugnis bewertet werden. Eine Prüfungsbefugnis hat man durch sein Amt (Professor:in oder Privatdozent:in) oder durch Verleihung der Prüfungsbefugnis durch den Senat einer Universität.
  • Externe Arbeiten müssen daher mit einer Professorin oder einem Professor der Technischen Fakultät abgestimmt werden. 
  • In den Fraunhofer-Instituten haben daher lediglich Professor:innen/Privatdozent:innen eine Berechtigung, Abschlussarbeiten zu begutachten. Sprechen Sie einen der dortigen Professor:innen/Privatdozent:innen an, ob er/sie die Begutachtung Ihrer Arbeit übernehmen kann.

Bearbeitungszeit: Kann ich meine Abschlussarbeit auch vor der Abgabefrist einreichen?

  • Bachelor of Science: 3 Monate
  • Master of Science: 6 Monate
  • polyvalenter Bachelor: 3 Monate
  • Master of Education: 4 Monate

  

Kann ich meine Abschlussarbeit auch vor der Abgabefrist einreichen?

Ja, das ist prinzipiell möglich. Aber aufgepasst: die Themenstellung der Abschlussarbeit ist so konzipiert, dass der Arbeitsaufwand durchschnittlich 5 volle Arbeitstage pro Woche über einen Zeitraum von 3 Monaten (bei Bachelorarbeiten) und 6 Monaten (bei Masterarbeiten) beträgt. Es liegt daher in der Eigenverantwortung der Studierenden, die Abschlussarbeit noch vor Ende der Abgabefrist einzureichen.

Erkrankung während der Bearbeitungszeit

  • Bei Krankheit muss der/die Studierende seine/ihre Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen bzw. das entsprechende Formblatt vom Arzt ausgefüllt dem Prüfungsamt vorlegen.
  • Das Attest muss unverzüglich beim Prüfungsamt abgegeben werden, spätestens drei Werktage nach Eintritt der Krankheit.
  • Wird die Krankmeldung vom Prüfungsausschuss akzeptiert, wird anhand der Krankheitstage die Unterbrechungszeit in der Bearbeitung berechnet und dem Studierenden schriftlich per Post das neue Abgabedatum mitgeteilt.
  • Inhalt des ärztlichen Attestes muss die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein (etwa der Hinweis auf bestimmte Schmerzen) und insbesondere die Angabe der sich daraus ergebenden Behinderung für die konkrete Prüfungsleistung. Die genaue Bezeichnung der Krankheit ist zwar zweckmäßig, aber nicht entscheidend oder verpflichtend. Allerdings kann nach Lage der Dinge schon durch sie offensichtlich gemacht werden, dass die Leistungsfähigkeit des Prüflings erheblich beeinträchtigt ist (z.B. bei fiebriger Grippe). Der schlichte, nicht begründete Hinweis, dass der Prüfling "prüfungsunfähig" sei, entspricht diesen Anforderungen nicht. Völlig unzureichend sind in diesem Zusammenhang die häufig vorgelegten "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen". Wenn der begründete Verdacht vorliegt, das Attest sei eine reine "Gefälligkeitsbescheinigung", kann darüber hinaus ein amtsärztliches Attest gefordert werden.

 

Beurlaubung während der Bearbeitungszeit

Sind Studierende aus wichtigem Grund verhindert, in einem Semester Lehrveranstaltungen zu besuchen, so können sie unter Vorlage des Urlaubsantrages und entsprechender Nachweise eine Beurlaubung beim Studierendensekretariat beantragen. Beurlaubte sind nicht berechtigt, während einer Beurlaubung an der Abschlussarbeit zu arbeiten und müssen das zugewiesene Thema zurückgeben.

 

Verlängerung der Bearbeitungszeit

  • Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist unter Umständen möglich und kann beim Prüfungsausschuss beantragt werden.
  • Eine Verlängerung kann verschiedene Gründe haben, in der Regel sind dies Krankheit (nachzuweisen mit Attest) oder technische Gründe (nachzuweisen über eine Stellungnahme Ihres Erstgutachters). Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Einzelfallbasis.
  • Die Verlängerung kann mit dem entsprechenden Formular  beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Dafür reichen Sie das Formular unverzüglich (3 Werktage) nach Eintreten der Verlängerungsursache beim Prüfungsamt ein. Das Prüfungsamt leitet den Antrag an den Prüfungsausschuss weiter.
  • In begründeten Einzelfällen kann der Fachprüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag verlängern; die Verlängerung darf insgesamt die Hälfte der ursprünglichen Bearbeitungszeit nicht überschreiten.

 

Formatierung der Abschlussarbeit

Die Formatierung der Abschlussarbeit müssen Sie in der Regel mit Ihrem Erstgutachter absprechen.

Wichtig ist für das Prüfungsamt ausschließlich, dass eine eidesstattliche Erklärung in die Arbeit eingebunden ist, die aussagt, dass die Arbeit allein verfasst wurde und alle Hilfsmittel und Quellen dementsprechend gekennzeichnet wurden.

Vorlagen für das Titelblatt können Sie bei der Fachschaft bekommen.

Laut Prüfungsordnung muss die Abschlussarbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel und eine Erklärung beinhalten, dass der/die Studierende die Arbeit selbstständig verfasst hat, keine anderen als die angegebenen Quellen/Hilfsmittel verwendet hat und alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten Schriften entnommen wurden, als solche kenntlich gemacht hat. Darüber hinaus ist eine Erklärung abzugeben und in die Arbeit einzubinden, dass diese nicht, auch nicht auszugsweise, bereits für eine andere Prüfung angefertigt wurde. Diese Erklärung muss vom Studierenden original unterschrieben sein.

Diese Erklärung können Sie hier downloaden. 

Vorlage "Erklärung Abschlussarbeit"

Die Vorlage für die Erklärung, dass Sie der alleinige Autor Ihrer Abschlussarbeit sind, finden Sie hier! Bitte fügen Sie die Vorlage entweder ganz vorne oder ganz hinten in Ihre Abschlussarbeit ein.

 

Abgabe der Abschlussarbeit

  • Laut Prüfungsordnung ist es zwingend erforderlich, dass die Abgabe der Abschlussarbeit vor dem Kolloquium („Verteidigung“ bzw. Präsentation) erfolgt.
  • Bei der Abgabe Ihrer Abschlussarbeit muss die Erklärung zur Autorenschaft auch auf der elektronischen Version unterschrieben und datiert sein.
  • Wenn Sie einen externe/n GutachterIn haben, müssen Sie bei der Abgabe die Kontaktdaten (E-Mail Adresse) der/des GutachterIn dem Prüfungsamt nennen.
  • Die Abgabe erfolgt ausschließlich digital als PDF-Datei an das Prüfungsamt: pruefungsamt@tf.uni-freiburg.de
  • Seit dem 07.09.2020 müssen Sie nur noch eine gebundene Ausgabe (Archivexemplar) spätestens vier Wochen nach dem Abgabetermin per Post einreichen. Alternativ können Sie Ihre gebundene Ausgabe auf den Rollwagen vor dem Prüfungsamt -Büro ablegen, (bitte beachten Sie, dass der Wagen hinter der ersten Tür steht) oder vereinbaren Sie bitte einen individuellen Termin, wenn Sie die gebundene Ausgabe persönlich im Prüfungsamt abgeben wollen. Ein Einwurf über den Briefkasten des Prüfungsamts ist nicht möglich. Sie erhalten eine separate E-Mail wenn Ihre gebundene Abschlussarbeit eingetroffen ist.
  • Es gibt keine Spezifikation der Bindung so lange es eine gebundene Version ist, bei der keine Blätter zugefügt oder entnommen werden können.

 

BITTE BEACHTEN: Eine Abgabe der gebundenen Ausgaben  in der Fakultätsbibliothek ist NICHT möglich.

Postanschrift für das Einreichen der gebundene Ausgabe:

Albert-Ludwigs-Universität
Technische Fakultät
Prüfungsamt
Georges-Köhler-Allee 101
79110 Freiburg

 

Präsentation der Abschlussarbeit / Kolloquium

Laut Prüfungsordnung gibt es keine Zeitvorgabe, in der die Präsentation der Abschlussarbeit nach der Abgabe erfolgen muss. Zwei Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein:

  1. Die Abgabe der Arbeit muss vor der Präsentation stattfinden.
  2. Der/Die Prüfer:in muss/ müssen die Chance haben, die Arbeit vor der Präsentation zu lesen.
  3. Der Prüfling muss zum Zeitpunkt der Präsentation immatrikuliert sein.

 

Wiederholung der Abschlussarbeit

Eine Abschlussarbeit, die mit "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Eine bestandene Abschlussarbeit kann nicht wiederholt werden. Der Antrag auf Wiederholung muss spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Prüfungsbescheides eingereicht werden; bei Versäumnis dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn der/die Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt eine Frist, bis zu der durch den Kandidaten/die Kandidatin ein neues Thema vorgeschlagen werden kann und eine Ausgabe des Themas der Arbeit zu erfolgen hat. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, weist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses innerhalb von zwei Wochen ein Thema zu und bestimmt den Zeitpunkt der Ausgabe.

 

Veröffentlichung der Abschlussarbeit (Sperrvermerk)

  • Grundsätzlich gilt, dass Bachelor- und Masterarbeiten vom Prüfungsamt im Sinne des Urheberrechts nicht veröffentlicht werden. Daher ist ein entsprechender Sperrvermerk oder Hinweis in der Abschlussarbeit nicht notwendig.
  • Eine Bachelor-oder Masterarbeit ist nicht öffentlich und ist z.B. nicht in der Universitätsbibliothek frei zugänglich. Jedoch ist die Präsentation der Arbeit in der Regel hochschulöffentlich. Im Falle von sensiblen Daten, kann die Hochschulöffentlichkeit auf Wunsch auch ausgeschlossen werden und nur vor einer ausgewählten Gruppe präsentiert werden.
  • Natürlich hat aber der Studierende selbst Rechte an der Arbeit (Urheberrecht).  Falls es sich um eine Kooperation mit einem Unternehmen handelt, dann  könnte das Unternehmen beispielsweise einen Vertrag mit dem/der Studierenden darüber schließen, dass die Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Einen Schritt weiter würde einen sog. Geheimhaltungsvereinbarung gehen. Eine solche Vereinbarung wird meist von Unternehmen aufgesetzt und mit den involvierten Personen (Studierender, Gutachtern) getroffen. Das D5 (die Abteilung für Rechtsangelegenheiten in Studium und Lehre) der Universität Freiburg würde diese Vereinbarung dann prüfen und an die Rektorin zur Unterzeichnung weiterleiten.  Die Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung ist für die Gutachter rechtlich unproblematisch, da Studienabschlussarbeiten nicht veröffentlicht werden und die Weitergabe der Arbeit an Mitarbeiter der Hochschule im Rahmen des hochschulinternen Prüfungsverfahrens ausdrücklich gestattet werden.