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Prüfungen: Prüfungsrechtsverhältnis und Prüfungsanspruch

Sobald Sie sich zu einer Prüfung anmelden, befinden Sie sich in einem Prüfungsrechtsverhältnis. Dies können Sie nur beenden, indem Sie:

  • die Prüfung bestehen.
  • sich von der Prüfung während des Abmeldezeitraums abmelden (dies ist nur im Erstversuch möglich)
  • nach dem Abmeldezeitraum mit Grund (z.B. Krankheit am Tag der Prüfung) zurücktreten
  • die Prüfung endgültig nicht bestehen.

 

Sollten Sie die Prüfung nicht bestehen, werden Sie zur nächsten Prüfung im folgenden Semester automatisch pflichtangemeldet.

 

Bitte beachten Sie:

  • Bei einem vorherigen Nichtbestehen muss an der Prüfung teilgenommen werden. Wird die Prüfung zum dritten Mal bzw. vierten Mal (bitte vgl. Sie dazu Ihre Prüfungsordnung "Wiederholung von Prüfungsleistungen) nicht bestanden, so ist Sie endgültig nicht bestanden, wodurch der Prüfungsanspruch in dem Fach verloren geht.
  • Vor dem dritten Versuch bzw. vierten Versuch (bitte vgl. Sie dazu Ihre Prüfungsordnung "Wiederholung von Prüfungsleistungen) haben Sie die Möglichkeit, die Veranstaltung noch einmal zu besuchen. Falls die Vorlesung erst in einem kommenden Semester stattfindet, können Sie die Prüfungsanmeldung für Ihren dritten Versuch in das Semester verschieben, in dem die Vorlesung stattfindet. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an das Prüfungsamt!
  • Eine „Flucht“ aus dem Prüfungsrechtsverhältnis durch Exmatrikulation ist nicht möglich. Dazu ein Bespiel: Es wird von Studierenden oft davon ausgegangen, dass durch eine Exmatrikulation auch ein
    Prüfungsrechtsverhältnis (Pflichtanmeldeverfahren nach Nichtbestehen von Prüfungen)
    erlischt. Leider ist dem nicht so. Die Rechtsprechung verweist in solchen Fällen auf den allgemein anerkannten Grundsatz, dass das Prüfungsrechtsverhältnis und das Studienrechtsverhältnis (Immatrikulation/Exmatrikulation) nicht voneinander abhängig sind, wodurch auch ein Exmatrikulierter weiter einen Prüfungsanspruch haben kann, gerade bei Wiederholungsprüfungen. Eine Exmatrikulation schützt deshalb nicht davor, dass die
    Regelungen des Prüfungsverfahrens weiter auf den Kandidaten angewendet werden, selbst wenn
    er bereits exmatrikuliert ist.

 

Sofern Sie die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, verlieren Sie den Prüfungsanspruch.

Das bedeutet, dass Sie den namentlich gleichen Studiengang an einer (Fach-)Hochschule in Deutschland nicht mehr studieren dürfen. Studiengänge, die im Wesentlichen denselben Inhalt haben, können von Hochschulen ebenso ausgeschlossen werden. Am besten ist es, unter Angabe des Ausschlusses, bei der 'neuen' Hochschule nachzufragen, ob ein Studium im gewünschten Studiengang möglich ist. 

Bei einer Bewerbung um einen Studienplatz müssen Sie angeben, ob und in welchem Studiengang Sie den Prüfungsanspruch verloren haben.

Es kommt bei einem Ausschluss nicht darauf an, durch welche Prüfung der Anspruch verloren wurde, bzw. welche Prüfungsleistungen noch offen sind, wenn die Studienfrist überschritten wurde. Der Verlust bezieht sich auf den entsprechenden Studiengang.