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Prüfungen: Klausureinsicht

Warum gibt es Prüfungseinsichten?

Bei einer Einsichtnahme kann der Studierende die Notizen und Benotungen der Prüfer kontrollieren und die vergebenen Punkte nachrechnen. Die Einsichtnahme muss gemäß der Prüfungsordnungen innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Prüfungstermin erfolgen.

  • Aufzeigen, welche Bereiche/ Themen/ Aufgaben für das Bestehen gefehlt haben. Aufzeigen dieser Wissens-/ Verständnislücken auch im Hinblick auf die Wiederholungsprüfung.
  • „Lernen aus Fehlern“.
  • Vergleich eigener Lösungsansätze mit Musterlösung

Diskussionen hinsichtlich der erfolgten Bewertung sowie umfassende Erläuterungen zum Verständnis der Musterlösung sind kein Thema während der Klausureinsicht.

 

Ablauf einer Prüfungseinsicht

  • Ort, Datum und Uhrzeit der Einsichtnahme wird vom durchführenden Veranstalter/Prüfer bestimmt. Es wird ausreichend Zeit für die Einsicht zur Verfügung gestellt.
  • Die Einsichtnahme findet immer unter Aufsicht statt.
  • Bewertungsskala und Musterlösungen sind während der Klausureinsicht einsehbar.
  • Kopien oder Fotos der Klausur, der Bewertungsnotizen und der Musterlösung sind nicht gestattet. Studierende dürfen sich unter Aufsicht Notizen zu den Bewertungen machen.
  • Vergleiche der eigenen Klausur mit der Klausur eines/einer anderen Studierenden sind nicht gestattet. 

 

Bevollmächtigung

Studierende, die an der Einsicht nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person, z.B. einen Kommilitonen, bei der Einsicht vertreten zu lassen. Der/die Vertreter/in muss dem Aufsichtspersonal bei der Klausureinsicht die Vollmacht und den eigenen Personalausweis vorlegen.

 

Für Studierende, die sich in der Bewertung benachteiligt fühlen, gilt Folgendes:

Fragen zur Bewertung einer Aufgabe sind mit dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen Prüferin zu besprechen. Dass ein Prüfer/eine Prüferin generell "härter" korrigiert als sein Kollege/seine Kollegin, ist kein Einspruchsgrund, sondern Bewertungsfreiheit des Prüfers/der Prüferin.

Verfahrensfehler, die umgehend geheilt werden können:

Um einen Verfahrensfehler, der umgehend vom verantwortlichen Prüfer oder von der verantwortlichen Prüferin geheilt werden kann, handelt es sich bei falsch zusammengerechneten Bewertungspunkten. Dieser Fehler ist bitte umgehend beim Aufsichtspersonal während der Klausureinsicht zu melden. Die Punktezahl wird dann sofort korrigiert und die Note entsprechend der Bewertungsskala angepasst. Der/Die Prüfer/in ändert nach der Klausureinsicht die Bewertung im Campus-System.

 

Widerspruchsverfahren

Studierende, die mit der Bewertung einer Aufgabe nach dem Gespräch mit dem/der jeweiligen Prüfer/in noch immer nicht einverstanden sind, können beim Prüfungsausschuss einen begründeten Widerspruch gegen die Bewertung einlegen. Der Widerspruch muss beim Prüfungsamt eingereicht werden. Dass ein Prüfer/eine Prüferin generell "härter" korrigiert als sein Kollege/seine Kollegin, ist kein Einspruchsgrund, sondern Bewertungsfreiheit des Prüfers/der Prüferin.

Generell gilt im Verwaltungsrecht, dass bei einem Einspruch des Studierenden gegen die Bewertung von Klausuren ein Verwaltungsakt neu zu prüfen ist. Im Falle eines Widerspruchs wird der Prüfer/die Prüferin um eine Stellungnahme gebeten (sogenanntes Überdenkungsverfahren).

Der Prüfungsausschuss entscheidet in diesem Falle über die Bewertung der Klausur durch den Prüfer/die Prüferin.