Information zur Immatrikulations- bzw. Registrierungspflicht
Seit dem 30. März 2018 müssen sich Promovierende gemäß § 38 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) immatrikulieren, nachdem sie an der Fakultät als Doktorand*in angenommen wurden. Dies gilt grundsätzlich auch für Promovierende, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität Freiburg stehen (z. B. Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen). Zuständig hierfür ist das Service Center Studium.
Ausnahmen:
- Promovierende, die bereits vor dem 30. März 2018 an ihrer Fakultät als Doktorand*in angenommen wurden, können sich immatrikulieren, sind dazu aber nicht verpflichtet.
- Promovierende, die hauptberuflich an der Universität Freiburg tätig sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten), können sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen. Hierfür stellen Sie bitte einen Antrag auf Registrierung und fügen eine Kopie Ihres aktuellen Arbeitsvertrages bei.
Prozess der Registrierung
Falls Sie nicht der Immatrikulationspflicht unterliegen (Ausnahmen siehe oben) und sich gegen die Immatrikulation entschieden haben, müssen Sie sich registrieren. Die Registrierung ist kostenfrei. Sie erfolgt, wie die Immatrikulation, nach der Annahme als Doktorand*in. Durch Vorlage der Annahmebestätigung Ihrer Fakultät und des ausgefüllten Antrags auf Registrierung im Studierendensekretariat (deutsche Promovierende) oder beim International Admissions und Services (IAS) (internationale Promovierende) werden Sie als Doktorand*in registriert.
Falls Sie nach dem 30. März 2018 an ihrer Fakultät angenommen wurden und sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen wollen (siehe oben), fügen Sie dem Antrag auf Registrierung bitte eine Kopie ihres aktuellen Arbeitsvertrages bei.