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Prüfungen: Täuschung, Plagiat, Störung bei einer Prüfung

Täuschung bei Klausuren

Stellen die Prüfenden fest, dass in einer Klausur abgeschrieben wurde oder nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt wurden, gilt dies als Täuschungsversuch und ist als solcher dem Prüfungsamt unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Die Klausur wird mit "nicht bestanden" mit dem Grund "Täuschungsversuch (TV)" bewertet. 
Der Studierende erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid, in welchem ihm das Nichtbestehen aufgrund von Täuschung mitgeteilt wird.

 

Täuschung/Plagiat bei schriftlichen Arbeiten

Stellen die Prüfenden fest, dass beispielsweise in einer Haus- oder Abschlussarbeit nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt und nicht alle Quellen korrekt als solche gekennzeichnet wurden, gilt dies als Täuschungsversuch und ist als solcher dem Prüfungsamt unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Die Arbeit wird mit "nicht bestanden" mit dem Grund "Täuschungsversuch (TV)" bewertet. 
Der Studierende erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid, in welchem ihm das Nichtbestehen aufgrund von Täuschung mitgeteilt wird.

In Abschlussarbeiten ist eine Erklärung mit einzubinden, die bestätigt, dass die Arbeit selbstständig und ohne andere als die gekennzeichneten Quellen verfasst wurde.

 

Störung bei einer Prüfung

Ein Studierender, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von dem/der jeweiligen Prüfer/in oder Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.