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Prüfungen: Abmeldung + Rücktritt von Prüfungen

Abmeldung von Prüfungen im Erstversuch

  • Sie können sich von jeder Prüfung im Erstversuch bis sieben Tage vor dem Prüfungstermin über HISinOne selbstständig abmelden. Während des Anmeldezeitraums können Sie sich auch wieder selbstständig über das Campus System von Prüfungen abmelden.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie die Abmeldung Datums- und Uhrzeitgenau setzen müssen (Bsp.: Prüfung xyz findet am 13.03.2024, 10.00 Uhr statt = Abmeldung bis 06.03.2024, 10.00 Uhr möglich)
  • Abmeldungen Wintersemester 2023/2024 (im Erstversuch) sind möglich ab 15.01.2024.

Kann ich mich von einer Prüfung im Wiederholungsversuch abmelden? (Pflichtanmeldung nach Nichtbestehen)

  • Nein, eine Abmeldung im Wiederholungsversuch ist nicht möglich.
  • Ein Rücktritt wäre nur mit Grund (z.B. Krankheit am Tag der Prüfung; nachzuweisen durch ärztliches Attest) auf Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.

Rücktritt oder Versäumnis von Prüfungen wegen Krankheit

    • Bei Krankheit des Studierenden muss der Prüfling seine Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen bzw. muss das entsprechende Formblatt vom Arzt ausgefüllt dem Prüfungsamt vorgelegt werden.
    • Dabei ist zu beachten, dass die Untersuchung am Tag der versäumten Prüfung stattgefunden haben muss.
    • Bei Krankheit während der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit ist das entsprechende Attest umgehend nach der Untersuchung einzureichen.
    • Inhalt des ärztlichen Attestes muss die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Symptome) sein (zum Beispiel der Hinweis auf bestimmte Schmerzen) und insbesondere die Angabe der sich daraus ergebenden Behinderung für die konkrete Prüfungsleistung.
    • Die genaue Bezeichnung der Krankheit ist zwar zweckmäßig, aber nicht entscheidend oder verpflichtend. Allerdings kann nach Lage der Dinge schon durch sie offensichtlich gemacht werden, dass die Leistungsfähigkeit des Prüflings erheblich beeinträchtigt ist (zum Beispiel bei fiebriger Grippe).
    • Der schlichte, nicht begründete Hinweis, dass der Prüfling "prüfungsunfähig" sei, entspricht diesen Anforderungen nicht. Unzureichend sind in diesem Zusammenhang die häufig vorgelegten "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen".
    • Wenn der begründete Verdacht vorliegt, das Attest sei eine reine "Gefälligkeitsbescheinigung", kann darüber hinaus ein fachärztliches Attest gefordert werden.

 

Das ärztliche Attest muss dem Prüfungsausschuss spätestens drei Werktage nach der Prüfung vorliegen; dafür senden Sie Ihre Krankmeldung/Attest zur Fristwahrung per E-Mail (pruefungsamt@tf.uni-freiburg.de) als Foto-Anhang an das Prüfungsamt.

 

  • Bitte zeigen Sie länger andauernde Erkrankungen grundsätzlich beim Prüfungsamt an bzw. lassen sich beim Studierendensekretariat beurlauben.
  • Bei länger andauernden oder wiederholten Krankheiten kann es vorkommen, dass Semesterleistungen wie z.B. Praktika, regelmäßiger Besuch von Übungen, die unmittelbar als Zulassungsvoraussetzung von Prüfungen gelten, usw. nicht erbracht werden können. Teilen Sie dies dem Prüfungsamt durch die Vorlage von Attesten mit.

 

Rücktritt oder Versäumnis von Prüfungen wegen Krankheit eines zu betreuenden Kindes

Auch hier gilt, dass der/die Studierende bei Krankheit eines von ihm/ihr überwiegend zu betreuenden Kindes die Erkrankung des Kindes durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen bzw. das entsprechende Formblatt vom Arzt ausgefüllt dem Prüfungsamt unverzüglich vorweisen muss.

 

 

Rücktritt oder Versäumnis der Prüfungen wegen anderer Gründe

 

In diesem Falle ist genau zu erläutern, aus welchem Grund der Rücktritt beantragt wird. Dies kann zum Beispiel Krankheit eines Familienmitglieds, Trauerfall in der Familie, religiöse Gründe, politische Situation im Heimatland etc. sein. 

Bei sonstigen Gründen ist ein formloser Antrag (Brief) beim Prüfungsamt einzureichen. Dieser muss folgende Informationen enthalten:

  • Name, Anschrift, Matrikelnummer, Datum
  • Angabe der versäumten Prüfung/en
  • Prüfungsdatum
  • Versäumnisgrund
  • Unterschrift des Studierenden

 

Wenn Sie schriftliche Nachweise einreichen können, die den geschilderten VersäumnisgruInd bestätigen, dann legen Sie diese Nachweise bitte Ihrem Anschreiben bei.