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Prüfungen: Wie oft kann ich eine Prüfung wiederholen? (Wiederholungsregelungen)

Wiederholungsregelungen in den Bachelorstudiengängen

 Allgemeine Informationen

  • Studienbegleitende Prüfungsleistungen der Bachelorstudiengänge, die mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, können mindestens einmal wiederholt werden.
  • Weitere Wiederholungsregelungen werden in den (fachspezifischen) POen der verschiedenen Studiengängen festgelegt.
  • Für die Wiederholungsprüfung bei Nichtbestehen werden Sie vom Prüfungsamt automatisch pflichtangemeldet.
  • Die erste Wiederholungsprüfung ist spätestens bis zum Ende des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters abzulegen und findet in der Regel im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters statt.
  • Bei Versäumnis dieser Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn der Studierende hat dies nicht zu vertreten (z.B. Krankheit).
  • Im Falle eines Prüfungsrücktritts aufgrund eines Attests ist der nächste Prüfungstermin immer im Prüfungszeitraum des darauffolgenden Semesters

 

Regelungen pro Studiengang mit Beispiel

Wiederholungsregelung in Embedded Systems Engineering - PO Version 2018

  • Prüfungsleistungen dürfen 1x wiederholt werden
  • In drei Prüfungsleistungen ist eine zweite Wiederholung erlaubt (Drittversuche)
  • In einer Prüfungsleistung ist eine dritte Wiederholung erlaubt (Viertversuch)
  • Prüfungsordnung §7 (fachspezifische Bestimmungen)
  • Vor dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer nicht bestandenen Prüfung muss dem/der Studierenden auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, an der/den Lehrveranstaltungen, auf die die betreffende Prüfung sich bezieht, erneut teilzunehmen. (§ 24 Rahmenordnung)
  • Sofern Studierende in mehr als drei Modulen einen zweiten Wiederholungsversuch in Anspruch nehmen möchten/müssen, erlischt der Prüfungsanspruch.
  • Ein Beispiel finden Sie hier!

 

Wiederholungsregelung in Informatik – PO 2018

  • Prüfungsleistungen dürfen 1x wiederholt werden
  • In drei Prüfungsleistungen ist eine zweite Wiederholung erlaubt (Drittversuche)
  • In einer Prüfungsleistung ist eine dritte Wiederholung erlaubt (Viertversuch)
  • Prüfungsordnung §6 (fachspezifische Bestimmungen)
  • Vor dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer nicht bestandenen Prüfung muss dem/der Studierenden auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, an der/den Lehrveranstaltungen, auf die die betreffende Prüfung sich bezieht, erneut teilzunehmen. (§ 24 Rahmenordnung)
  • Sofern Studierende in mehr als drei Modulen einen zweiten Wiederholungsversuch in Anspruch nehmen möchten/müssen, erlischt der Prüfungsanspruch.
  • Ein Beispiel finden Sie hier!

 

 

Wiederholungsregelung in Mikrosystemtechnik - PO-Version 2018

  • Prüfungsleistungen dürfen 1x wiederholt werden
  • In drei Prüfungsleistungen ist eine zweite Wiederholung erlaubt (Drittversuche)
  • In einer Prüfungsleistung ist eine dritte Wiederholung erlaubt (Viertversuch)
  • Prüfungsordnung §7 (fachspezifische Bestimmungen)
  • Vor dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer nicht bestandenen Prüfung muss dem/der Studierenden auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, an der/den Lehrveranstaltungen, auf die die betreffende Prüfung sich bezieht, erneut teilzunehmen. (§ 24 Rahmenordnung)
  • Sofern Studierende in mehr als drei Modulen einen zweiten Wiederholungsversuch in Anspruch nehmen möchten/müssen, erlischt der Prüfungsanspruch.
  • Ein Beispiel finden Sie hier!

 

Wiederholungsregelung in Sustainable Systems Engineering - PO-Version 2018

  • Prüfungsleistungen dürfen 1x wiederholt werden
  • In drei Prüfungsleistungen ist eine zweite Wiederholung erlaubt (Drittversuche)
  • In einer Prüfungsleistung ist eine dritte Wiederholung erlaubt (Viertversuch)
  • Prüfungsordnung §7 (fachspezifische Bestimmungen)
  • Vor dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer nicht bestandenen Prüfung muss dem/der Studierenden auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, an der/den Lehrveranstaltungen, auf die die betreffende Prüfung sich bezieht, erneut teilzunehmen. (§ 24 Rahmenordnung)
  • Sofern Studierende in mehr als drei Modulen einen zweiten Wiederholungsversuch in Anspruch nehmen möchten/müssen, erlischt der Prüfungsanspruch.
  • Ein Beispiel finden Sie hier!

 

Wiederholungsregelungen in den Masterstudiengängen

Allgemeine Informationen

  • Studienbegleitende Prüfungsleistungen der Masterstudiengänge, die mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, können mindestens einmal wiederholt werden.
  • Weitere Wiederholungsregelungen werden in den verschiedenen Studiengängen festgelegt.
  • Für die Wiederholungsprüfung bei Nichtbestehen werden Sie vom Prüfungsamt automatisch pflichtangemeldet.
  • Die erste Wiederholungsprüfung ist spätestens bis zum Ende des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters abzulegen und findet in der Regel im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters statt. Bei Versäumnis dieser Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn der Studierende hat dies nicht zu vertreten (z.B. Krankheit).
  • Im Falle eines Prüfungsrücktritts aufgrund eines Attests ist der nächste Prüfungstermin immer im Prüfungszeitraum des darauffolgenden Semesters.

 

Regelungen pro Studiengang mit Beispiel

 

Wiederholungsregelung in Embedded Systems Engineering -PO-Version 2021

  • Prüfungsleistungen dürfen 1x wiederholt werden
  • In zwei Prüfungsleistungen ist eine zweite Wiederholung erlaubt (Drittversuche)
  • Prüfungsordnung §7 (fachspezifische Bestimmungen)
  • Vor dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer nicht bestandenen Prüfung muss dem/der Studierenden auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, an der/den Lehrveranstaltungen, auf die die betreffende Prüfung sich bezieht, erneut teilzunehmen. (§ 24 Rahmenordnung)
  • Sofern Studierende in mehr als drei Modulen einen zweiten Wiederholungsversuch in Anspruch nehmen möchten/müssen, erlischt der Prüfungsanspruch.
  • Ein Beispiel finden Sie hier!

 

Wiederholungsregelung in Embedded Systems Engineering -PO-Version 2012

  • siehe Prüfungsordnung

 

Wiederholungsregelung in Informatik – PO-Version 2020

  • Prüfungsleistungen dürfen 1x wiederholt werden
  • In zwei Prüfungsleistungen ist eine zweite Wiederholung erlaubt (Drittversuche)
  • Prüfungsordnung §7 (fachspezifische Bestimmungen)
  • Vor dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer nicht bestandenen Prüfung muss dem/der Studierenden auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, an der/den Lehrveranstaltungen, auf die die betreffende Prüfung sich bezieht, erneut teilzunehmen. (§ 24 Rahmenordnung)
  • Sofern Studierende in mehr als drei Modulen einen zweiten Wiederholungsversuch in Anspruch nehmen möchten/müssen, erlischt der Prüfungsanspruch.
  • Ein Beispiel finden Sie hier!

 

Wiederholungsregelung in Informatik – PO-Version 2005

  • siehe Prüfungsordnung

 

Wiederholungsregelung in Informatik – PO-Version 2011

  • siehe Prüfungsordnung

 

 Wiederholungsregelung in Mikrosystemtechnik - PO-Version 2021

  • Prüfungsleistungen dürfen 1x wiederholt werden
  • In zwei Prüfungsleistungen ist eine zweite Wiederholung erlaubt (Drittversuche)
  • Prüfungsordnung §7 (fachspezifische Bestimmungen)
  • Vor dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer nicht bestandenen Prüfung muss dem/der Studierenden auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, an der/den Lehrveranstaltungen, auf die die betreffende Prüfung sich bezieht, erneut teilzunehmen. (§ 24 Rahmenordnung)
  • Sofern Studierende in mehr als drei Modulen einen zweiten Wiederholungsversuch in Anspruch nehmen möchten/müssen, erlischt der Prüfungsanspruch.
  • Ein Beispiel finden Sie hier!

 

Wiederholungsregelung in Mikrosystemtechnik - PO-Version 2009

  • siehe Prüfungsordnung

 

Wiederholungsregelung in Microsystems Engineering - PO-Version 2021

  • Prüfungsleistungen dürfen 1x wiederholt werden
  • In zwei Prüfungsleistungen ist eine zweite Wiederholung erlaubt (Drittversuche)
  • Prüfungsordnung §7 (fachspezifische Bestimmungen)
  • Vor dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer nicht bestandenen Prüfung muss dem/der Studierenden auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, an der/den Lehrveranstaltungen, auf die die betreffende Prüfung sich bezieht, erneut teilzunehmen. (§ 24 Rahmenordnung)
  • Sofern Studierende in mehr als drei Modulen einen zweiten Wiederholungsversuch in Anspruch nehmen möchten/müssen, erlischt der Prüfungsanspruch.
  • Ein Beispiel finden Sie hier!

 

Wiederholungsregelung in Microsystems Engineering - PO-Version 2009

  • siehe Prüfungsordnung

 

Wiederholungsregelung in Sustainable Systems Engineering - PO-Version 2021

  • Prüfungsleistungen dürfen 1x wiederholt werden
  • In zwei Prüfungsleistungen ist eine zweite Wiederholung erlaubt (Drittversuche)
  • Prüfungsordnung §7 (fachspezifische Bestimmungen)
  • Vor dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer nicht bestandenen Prüfung muss dem/der Studierenden auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, an der/den Lehrveranstaltungen, auf die die betreffende Prüfung sich bezieht, erneut teilzunehmen. (§ 24 Rahmenordnung)
  • Sofern Studierende in mehr als drei Modulen einen zweiten Wiederholungsversuch in Anspruch nehmen möchten/müssen, erlischt der Prüfungsanspruch.
  • Ein Beispiel finden Sie hier!

 

Wiederholungsregelung in Sustainable Systems Engineering - PO-Version 2016

  • siehe Prüfungsordnung