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Prüfungen: Nachteilsausgleich

Allgemeine Informationen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behninderung/chronischer Erkrankung

Studierende mit einer Behinderung, chronischen Krankheit oder nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, die die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen erschwert, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Ziel eines Nachteilsausgleichs

Ziel des Nachteilsausgleichs ist es, dass Studien- und Prüfungsleistungen unter angemessenen Bedingungen chancengleich erbracht werden können. Nachteile, die Studierende mit den genannten Beeinträchtigungen gegenüber den anderen Studierenden bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen haben, sollen soweit als möglich ausgeglichen werden. Auf die Anforderungen, die zum Leistungsbild der Prüfung gehören, darf dabei nicht verzichtet werden und es darf keine Überkompensation stattfinden. Nachteilsausgleichende Maßnahmen müssen individuell im Vorfeld der jeweiligen Studien- und Prüfungsleistung festgelegt werden.

Voraussetzung für die Gewährung von nachteilsausgleichenden Maßnahmen

  • Vorliegen einer Behinderung, chronischen Krankheit oder nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen unter den regulären Bedingungen ist im Vergleich zu den anderen Studierenden aufgrund der Beeinträchtigung erschwert.
  • Die Anforderungen, die zum Leistungsbild der Studien- oder Prüfungsleistung gehören, werden durch die nachteilsausgleichende Maßnahme nicht verändert.

 

Beispiele für Nachteilsausgleiche

  • Schreibzeitverlängerungen für Klausuren

  • Pausen in Prüfungen

  • Separater Raum während der Prüfung

  • Fristverlängerung von Abgabeterminen

  • Nutzung technischer Hilfsmittel

Beratungsstelle zum Nachteilsausgleich

Rechtliche Grundlage gemäß Prüfungsordnung

  • Die rechtliche Grundlage für den Nachteilsausgleich findet sich in den Rahmenprüfungsordnungen für die Studiengänge Bachelor of Science und Master of Science als Konkretisierung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Absatz 3 des Grundgesetzes.
  • Auszug aus der Rahmenprüfungsordnung Bachelor of Science § 14a Nachteilsausgleich:

(1) Bei prüfungsunabhängigen nicht nur vorübergehenden oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines/einer Studierenden, die die Erbringung von Prüfungsleistungen erschweren, kann der Fachprüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können bei schriftlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.
(2) Vor der Entscheidung des Fachprüfungsausschusses nach Absatz 1 ist in strittigen Fällen mit Einverständnis des/der Studierenden der/die Behindertenbeauftragte beziehungsweise eine andere sachverständige Person anzuhören.
(3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind bei der Anmeldung zu einer Modulprüfung oder spätestens einen Monat vor der jeweiligen Modulprüfung zu stellen. Die Beeinträchtigung ist von dem/der Studierenden darzulegen und durch ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten muss, nachzuweisen.
(4) Im Falle der Erschwerung der Erbringung von Studienleistungen aufgrund nicht nur vorübergehender oder chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Was ist zu beachten?

  • Nicht jede psychische oder physische Erschwernis rechtfertigt einen Nachteilsausgleich. Vor dem Hintergrund der Chancengleichheit aller Studierenden wir ein Nachteilsausgleich nicht gewährt, wenn sich das Leistungsdefizit auf die durch die Prüfungen zu ermittelnden Kompetenzen bezieht.
  • Damit ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, muss also eine Beeinträchtigung vorliegen, die nicht die Leistungsfähigkeit des Studierenden an sich betrifft, sondern es dem Studierenden nur erschwert, seine Lösung darzustellen.

 

Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich (Form und Inhalt des Antrags)?

  • Der Antrag muss schriftlich beim Fachprüfungsausschuss (in Bachelor- und Masterstudiengängen) oder der Studiendekanin/dem Studiendekan (in Staatsexamensstudiengängen) gestellt werden.

  • Er sollte möglichst genaue Angaben zu den konkreten Einschränkungen beim Erbringen der jeweiligen Studien- oder Prüfungsleistung und dazu, welche Maßnahmen beantragt werden, enthalten.

  • Mit dem Antrag ist ein ärztliches Attest (Anm.:Nachweise von Psychotherapeuten ohne ärztliche Ausbildung können nicht akzeptiert werden)  vorzulegen, aus welchem die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen klar hervorgehen.

  • Der Antrag muss zusammen mit der Prüfungsanmeldung oder spätestens einen Monat vor der Studien- oder Prüfungsleistung gestellt werden

  • Den Antrag mit den entsprechenden Nachweisen reichen Sie bitte beim Prüfungsamt der Technischen Fakultät ein.